Das MoMiG hat den Wert der Gesellschafterlisten auf fast eine Ebene mit den Eintragungen im Grundbuch oder im Handelsregister gestellt – so besteht z. B: ein „guter Glaube” an die Richtigkeit der Gesellschafterliste, wenn die Eintragungen dort seit ueber drei Jahren bestanden. Um eine den wahren Tatsachen nahekommenden Sachverhalt bei einer Veraeusserung eines Gesellschaftsanteils herzustellen, haben die Notare ein so gen. Zweilistenmodell entwickelt. Diese Praxis wurde nun vom BGH gestoppt. Das GmbHG erlaube keine Gesellschafterlisten fuer zukuenftige Gesellschafter.
BGH Az II ZB 17/10
Gewerbeauskunft-Zentrale
Obwohl schon mehrere Gerichte die Machenschaften der so gen. „Gewerbeauskunftzentrale” – auch unter „GWE WirtschaftsinformationGmbH” – gerügt haben, erlangten die an der Betrugsgrenze arbeitenden Unternehmen beim LG Düseldorf ein positives Urteil, und zwar offensichtlich wegen schwacher Klagebegründung von Betroffenen. Warnhinweis: Das Register ist absolut überflüssig, hat keinen Wert – im Gegensatz zum Handeslregister z. B. keinen „öffentlichen Glauben” , – kostet aber viel Geld.Vgl. auch und siehe NWB BB 7/2013. Inzwischen soll die Staatsanwaltschaft Düsseldorf aber wegen Betrugs ermitteln.
Gesellschafterliste
„Sammelklage“ und „Musterverfahren“
Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Die bislang durch Rechtsprechung und Verwaltungsanweisung weitgehend gefestigte Anwendung der Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft wurde im Jahr 2008 in Bewegung gebracht. So hat der BFH in seinem Urteil vom 3.4.2008 (VR76/05) die bislang in der Praxis unkritischen Voraussetzungen zur organisatorischen Eingliederung kritisiert und verschärft. Der BFH hat nämlich klargestellt, dass sich für Zwecke der Umsatzsteuer die Voraussetzungen, unter denen eine juristische Person eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht selbstständig ausübt, alleine aus den umsatzsteuerlichen Bestimmungen ergibt, nicht (mehr) aber aus den Regelungen den Aktiengesetzes nach § 17 AktG. Zudem hat ein Urteil des EuGH vom 22.5.2008 (C-162/07) in einer das italienische Umsatzsteuerrecht betreffenden Rechtsfrage zur Organschaft die Frage der Auswirkung auf das deutsche Umsatzsteuerrecht aufgeworfen. Dort wurde die Frage gestellt, ob ein Wahlrecht zur Organschaft vorliegt, wenn alle Voraussetzungen der Organschaft (also finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung des Unternehmens) vorliegen. Entsprechend hat zwischenzeitlich das FG Rheinland-Pfalz in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ein Zwang zur Organschaft ernstlich zweifelhaft ist (FG-Urteil vom 11.3.2008, 6V2395/07).
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung (z. B. durch Personalunion der Geschäftsführer) tatsächlich auch wahrgenommen wird.
Firmenbezeichnung
BGH lässt Buchstabenfolge ohne Wortcharakter in der Firmenbezeichnung zu;
Beispiel: „HM&A“- GmbH (Urt. v. 8.12.08, II ZB 46/07)